Wir bieten Lehrgänge und Fortbildungen im Bereich Brandschutz für Betriebe, Unternehmen und Einzelpersonen an. Entweder bei uns in Leverkusen oder als Inhouse-Schulung bei euch im Betrieb.
Brandschutzhelfer
Kursgebühren: 75,00 Euro
In den Unternehmen und Einrichtungen sind das Arbeitsschutzgesetz (ASG), die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) und andere Vorschriften usw. bekannt. In ihnen werden die Arbeitgeber zB verpflichtet, für Brandfälle und Evakuierungen Personen zu benennen, die bestimmte Aufgaben zu übernehmen haben. Diese Personen werden als Brandschutzhelfer bezeichnet.
Wir bilden Brandschutzhelfer Aus- und Fort. Der Unterricht geht über 90 Minuten Theorieunterricht und wird mit einer Löschübung mit Feuerlöscher und Löschdecke abgeschlossen.
Der Arbeitgeber
Im Angeboten finden sich die Grundlagen für die Bestellung von Brandschutzhelfern im Arbeitsschutzgesetz und in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift „Grundsätze der Prävention“.
Arbeitsschutzgesetz; § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen eine Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat übernommen zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der übernommen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Befallenen und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben erhalten. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
BGV A1 § 4 Unterweisung der Versicherten *)
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
*) Mit „Versicherten“ sind hier die angeblich.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des zuständigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu übermitteln.
BGV A1 § 22 Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sicher zu machen.